Das Sakrament der Ehe
WAS GOTT VERBUNDEN HAT / Das Ehesakrament aus pastoraler Sicht
![]()
Eheverständnis im ökumenischen Kontext
In der Schweiz gibt es annähernd gleichviel Katholiken wie Christen, die in der Folge der Reformation des XVI. Jahrhunderts in mehrere lokale und teilweise weitgehend unabhängig voneinander bestehende Glaubensgemeinschaften aufgeteilt, außerhalb der bis dahin bestehenden kirchlichen Einheit leben. In Deutschland dürfte die Situation ähnlich sein. Österreich hat eine überwiegende Mehrheit von Katholiken.
Es ist der echten christlichen Ökumene dienlich, wenn Christen der verschiedenen Konfessionen über die Lehrinhalte des anderen Bescheid wissen. Im selben Geist der Ökumene wäre es verhängnisvoll, die jeweils andere Kirche nicht so zu betrachten, wie sie sich selbst sieht - ein Kriterium, das seit dem 2. Vatikanischen Konzil die Katholische Kirche seitens der Anderen auch für sich beansprucht. Vorauszuschicken ist, dass zum Eheverständnis immer auch das Sakramentsverständnis gehört. Beide sind voneinander nicht trennbar.
Das Sakramentsverständnis
Bei der Gegenüberstellung von katholischem und reformatorischem Eherecht stellt sich daher als erstes die Frage nach dem die Ehe tragenden Sakramentsverständnis.
Bekanntlich gibt es zweierlei christliche Konfessionen: Jene, in denen sieben Sakramente (1. Taufe; 2. Firmung; 3. Eucharistie; 4, Buße; 5. Krankensalbung; 6. Priesterweihe; 7. Ehe) gespendet werden anhand der von Christus verliehenen priesterlichen Vollmacht, welche ihrerseits wiederum in der "apostolischen Sukzession" (Weihenachfolge, die bis zu den Aposteln ununterbrochen zurückreicht) gründet. Neben der römisch-katholischen Kirche muss in hervorgehobener Weise unter anderen unsere Schwesterkirche, die Orthodoxie, genannt werden.
Dann gibt es jene Glaubensgemeinschaften, in denen die apostolische Sukzession eher durch die Weitergabe des verkündeten Gotteswortes begründet wird und weniger durch deren Sakramentalität. Da die Taufe im Notfall - auch in der vorreformatorischen Mutterkirche - von jedem Menschen gültig gespendet werden kann, blieb sehr bald in den Glaubensgemeinschaften der Reformation nach katholischem Sakramentsverständnis nur noch ein gültiges Sakrament übrig: die Taufe. Unter Zuhilfenahme des Naturrechts muss daher die Ehe in den reformatorischen Glaubensgemeinschaften auch zu den gültigen Sakramenten gezählt werden, da sie nicht vom Priester gespendet wird, sondern vom gegenseitigen JA-Wort der Brautleute ihre Gültigkeit erhält. Die beiden anderen Zeichen, die in den Glaubensgemeinschaften der Reformation vollzogen werden, die Confirmation und das Abendmahl, können mit dem Sakramentsbegriff aller sakramentalen Kirchen nicht in Verbindung gebracht werden.
Göttliches Recht und Naturehe
Eine weitere Frage muss auch beantwortet werden: Wer ist dem katholischen Eherecht unterstellt? Es macht nämlich keinen Sinn, daß die katholische Kirche "alle Christen" unter ihr Eherecht stellt, was sie in der Praxis weder kann noch will. Es gilt jedoch zu unterscheiden zwischen rein kirchlichen Vorschriften (wie etwa die Formpflicht für Katholiken), die Nichtkatholiken in der Tat nicht binden, und zwischen den göttlich gewollten Inhalten der Ehe, worüber auch die Katholische Kirche kein Verfügungsrecht hat, und die sich auf alle Menschen, auch auf die Nichtchristen, beziehen bzw. alle gleichermaßen in Pflicht nehmen. So gilt als göttliches- bzw. Naturrecht, daß die erste Ehe immer eine gültige Ehe ist, bei Getauften wie bei Ungetauften. Für Christen ("Getaufte") ist sie immer ein Sakrament, während sie bei Nichtgetauften kraft göttlichen Rechts eine gültige Naturehe ist. Wesentliche Merkmale der Naturehe sind die Einheit und die Unauflöslichkeit.
Wenn die Ehe zur Buchführung wird
In den reformatorischen Glaubensgemeinschaften haben die Sakramente einen anderen Stellenwert als in den sakramentalen Kirchen. Der Zürcher Reformator Huldrych Zwingli sieht die Sakramente nur als "heilige, sichtbare Zeichen, die keine Gnadenwirkung haben können"; sie sind nur da, um dem menschlichen Auge und seiner Neugier Genüge zu leisten. Die Ehe ging bei allen Reformatoren des XVI. Jahrhunderts von der kirchlich-sakramentalen Bindung in die Kompetenz der staatlichen Behörden über. Dadurch wurde der Ehebund zu einem Ehevertrag zwischen zwei Heiratswilligen, der vor dem Zivilstandsbeamten geschlossen wird. Verträge aber sind von ihrem Selbstverständnis her jederzeit lösbar, der jeweiligen staatlichen Gesetzgebung entsprechend. Nach reformatorischem Verständnis wäre ein an die „Zivilehe" anschließender Kirchgang nicht zwingend notwendig. Wenn die protestantischen Glaubensgemeinschaften dennoch Wert darauf legen, daß die, nach ihrem eigenen Verständnis schon vor dem Standesbeamten gültig geschlossene Ehe, auch durch kirchliche Zeremonien begleitet wird, dann handelt es sich einzig um den Segen des Glaubens für das junge Ehepaar.
Wir halten fest: In den den Eheabschluß begleitenden kirchlichen Zeremonien der Reformation wird keine Ehe geschlossen, vielmehr wird die schon (zivil) geschlossene Ehe gesegnet.
Freilich kann man immer wieder von neuem segnen: Gegenstände, Menschen, Vereinbarungen. So wurde es möglich, ein zivilrechtlich geschiedenes Ehepaar mit anschliessender Wiederverheiratung auch ein zweites (oder ein weiteres) Mal mit dem Segen des Glaubens zu versehen. Die Glaubensgemeinschaften der Reformation kennen auch kein eigenes ausgeprägtes Ehe- bzw. Ehescheidungsrecht, da sie sämtliche Regelungen, die der jeweilige Staat getroffen hat, voll und ganz akzeptieren. In keiner staatlichen Gesetzgebung hingegen findet sich der Hinweis auf den sakramentalen Charakter der Ehe noch einer, der die Unauflöslichkeit postuliert. Es scheint wichtig zu erwähnen, dass in der evangelischen Glaubensgemeinschaft Deutschlands zurzeit über die Sakramentalität bzw. die Unauflöslichkeit der Ehe nachgedacht wird, jedoch widerspricht dieses „Nachdenken" schon im Ansatz ihrer eigenen grundsätzlichen Lehre über die Gültigkeit der Ehe. Da die Gültigkeit des Eheabschlusses vom Staat definiert wird, ist alles Weitere nur freie Interpretation ohne verbindlichen Inhalt.
Die so genannte „kirchliche Trauung" in den Glaubensgemeinschaften der Reformation ist in diesem Kontext daher kein Sakrament, keine "Trauung" nach dem Verständnis der sakramentalen Kirchen, sondern, wie erwähnt, ein stets wiederholbarer Segen.
Im Ehevertrag, den man vor den zivilen bzw. staatlichen Behörden schließt, wird allerdings festgehalten, daß die beiden Personen, das heißt eine Frau und ein Mann, die freien Standes sind (das heißt im Augenblick durch keine weitere Ehe gebunden), im gemeinsamen Haushalt wohnen, einen gemeinsamen Namen führen und, falls sie Kinder haben, von den zivilen Behörden als deren Eltern anerkannt werden. Der dort geschlossene Vertrag bindet solange, bis er nicht von derselben Instanz, vor der er geschlossen wurde (das heißt von den staatlichen Behörden), aufgelöst wird. Verträge haben es in sich, daß sie jederzeit, nach bekannten Klauseln, aufgelöst werden können. Die sakramentalen Kirchen hingegen können dem zivilen Ehevertrag nicht mehr Wichtigkeit zumessen, als das Staatswesen mit seinen Gesetzen demselben verleiht. Von der Sakramentalität her gesehen, kann auf den zivilen Ehevertrag verzichtet werden.
Ehe – „Prozess" oder Abschluss"
Völlig unzutreffend ist die Meinung, dass mit dem Ehevertrag ein „Prozess" beginnt, der gelingen kann oder nicht. Hier wird die Dimension sowohl des Naturrechts ausser Kraft gesetzt als auch das Wohl der aus der Ehe und nur in der Ehe entstandenen Familie vernachlässigt. Vielmehr muss der Tag der Eheschliessung den Abschluss eines Reifeprozesses markieren, der lange vorher zwischen den Heiratswilligen begonnen hat. Geht der Ehe kein Reifeprozess voraus, entstehen in der Tat auf dem gemeinsamen Lebensweg viele „Stolpersteine", die sowohl aus der Biographie des Einzelnen entstehen, als auch auf dem gemeinsamen Lebensweg hervortreten können und die unbestritten dem Ehepaar sehr viel abverlangen.
Der Reifeprozess muss daher in der schonungslosen Offenlegung der Biographien und dem gegenseitigen Klarwerden über das Wort „Treue" bestehen. Treue aber bedingt verzeihen und vergeben können.
Es geht somit beim ehelichen Leben weniger um die Nachahmung himmlischer Perfektion, sondern um die Realität menschlichen Lebens auf dieser unserer Erde. Nicht das „himmlische Jerusalem" ist Ausgangspunkt und Ziel der ehelichen Bindung, sondern die hier und jetzt aufeinander treffende und in Treue bewährte Liebe. Eheliche Liebe aber besagt zweierlei: Annahme und Hingabe! Annahme des Partners so, wie man ihn in der Reifezeit vor der Ehe kennen lernte und Hingabe im völligen Aufgehen seiner selbst um des Anderen willen. Echte Liebe zählt nicht, was sie erhält, sondern was sie gibt!
Natürlich können Ehen trotzdem scheitern, da sich Menschen auch nach einem Reifeprozess durch tausendfache Umstände wesentlich ändern können. Da das Naturrecht jedoch in keiner Weise ein „Recht" oder gar „Verpflichtung" auf Ehe oder auf Kinder kennt, taucht eine Trennung als möglich auf, nicht aber eine weitere Ehe. Schliesslich ist Ehe himmelhoch mehr als Sex. Ihr wesentlicher Bestandteil ist die Liebe. Liebe kann – ja muss – Schmerzliches überwinden können (Beispiel Ehebruch). Daher kann von einer „zwangsweisen Aufrechterhaltung" einer Ehe nur dort gesprochen werden, wo die Liebe von vornherein in nichts weiterem, als in Gefühlsempfinden bestand. Gefühle („Verliebt sein") bilden einen notwendigen Schritt zur echten ehelichen Liebe hin, sind aber mit dieser nicht identisch.
Nicht Dr. Martin Luther, sondern die Heilige Schrift weist auf die Ehe als Gleichnis der Verbindung Christi mit seiner Kirche hin (Eph 5, 28-33). Eine Ehe, die von Anfang an als auflösbar geschlossen wird, wird dem Anspruch der „Bundestreue Gottes in Christus" nicht gerecht. Gottes Bund ist endgültig, unwiderruflich. So muss auch die Ehe sein, will sie als Abbild der Bundestreue Gottes gelten! Es kommt daher der völligen Sinnentleerung des Wortes „Unauflöslichkeit der Ehe" gleich, wenn ein „Scheitern mit Neuanfang" auch hierher gezählt und auf die Ebene der Gnadenzusage Gottes gehoben wird. Zugegeben, das entspricht dem reformatorischen Glaubensgrundsatz Luthers: Alles ist Gnade! Das mag wohl stimmen. Doch dann muss mit der Gnade auch zusammengearbeitet werden! Und da die Gnade göttliches und menschliches Tun umspannt, muss sie menschlicherseits auf dem Weg der Reife zur Ehe auf die Säulen der Liebe und der unzerbrechlichen Treue gehoben werden.
Dr. theol. Adolf Fugel
WAS GOTT VERBUNDEN HAT. DAS EHESAKRAMENT aus pastoraler Sicht
Der zivile Ehevertrag Die kirchliche Verlobung Voraussetzungen für die Ehe
Wenn das Zusammenleben unmöglich wird Die "Trennung von Tisch und Bett" "Das Versuchsrecht"
Der kirchliche Ehenichtigkeitsentscheid Das Ehenichtigkeitsverfahren Das Paulinische Privileg
Die nichtvollzogene Ehe Die Ehehindernisse Voraussetzungen für eine gültige Ehe
Das Eheverständnis der reformatorischen Kirchen Sakramentale und nichtsakramentale Kirchen
Wenn die Ehe zur Buchführung wird Göttliches Recht und Naturehe Die üblichen Dispensen DER EHEBUND
Die Konsequenzen des Bundes DAS NEUE TESTAMENT ÜBER DIE EHE
![]()
Was Gott verbunden hat
Anleitungen zur Gewissensbildung vor und in der Ehe
Die fortschreitende Säkularisierung der Gesellschaft hat es mit sich gebracht, daß viele Ehen keinen Dauerbestand aufweisen. So erscheint es sinnvoll, sich über wesentliche Aspekte im Vorfeld der Ehe Gedanken zu machen. Damit ist das Zielpublikum angedeutet: Pfarrer in der Seelsorge und junge Menschen, die sich auf die Ehe vorbereiten. Die Ursachenforschung für das Scheitern und die "Ehe nach dem Traualtar" scheiden somit als Thema aus. Es soll in einer volksnahen Sprache dargelegt werden, was vor einer christlich-sakramentalen Ehe überlegenswert ist und was das Zusammensein in der Ehe bis zum Bersten erschweren könnte.
Und was tun, wenn die Ehe zur Last geworden ist? Dieses Buch bietet Hilfe an ohne den Anspruch der Vollkommenheit. Randthema? - Es geht um Einzelschicksale, die es wert sind, sich ihrer anzunehmen!
Der zweite Teil zieht eine aktuelle Bilanz über ein Vierteljahrhundert "Humanae Vitae". Diese Enzyklika Pauls VI. war seit ihrem Erscheinen bis heute eines der meistdiskutierten päpstlichen Rundschreiben.
In einer Diskussion wurde Jesus von den Pharisäern gefragt: "Ist es einem Mann erlaubt, seine Frau aus jedem Grund zu entlassen? Er antwortete ihnen: Habt ihr nicht gelesen, daß der Schöpfer von Anfang an die Menschen als Mann und Weib geschaffen hat? Deshalb wird ein Mann Vater und Mutter verlassen und seinem Weibe anhangen, und die zwei werden ein Fleisch sein (vgl. 1 Mos 2,24). So sind sie also nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. Was nun Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen" (Mt 19,1-6).
Aus diesen Worten ist klar ersichtlich, was Ehe sein kann bzw. welche Folgen ein Eheabschluß mit sich zieht. Daher begnügen wir uns in dieser Schrift, diesen Satz zu entfalten. Indem Jesus auf Mose zurückgreift, zeigt er einerseits an, daß die Sakramentalität der Ehe keine "rein katholische" Sache ist - was oft fälschlicherweise so gesehen wird -, sondern eine der Natur sowohl des Menschen als auch der Sache innewohnende Eigenheit, andererseits muß sich sowohl christliches Verständnis (der Zusatz Jesu: "So sind sie also nicht mehr zwei...") als auch menschliche Gesetzgebung an diesem Satz messen lassen.
--------------------------------------------------------
PS. Es geht hier keineswegs um eine erschöpfende kirchenrechtliche Schau der Ehevorbereitung bzw. der Ehe, sondern vielmehr soll hier eine pastorale, seelsorgliche Hilfe angeboten werden!
----------------------------------------------------------
DER VERTRAG
Betrachten wir zuerst einmal die Ehe selbst, bevor wir dazu übergehen, zwischen Ehevertrag und Ehebund zu unterscheiden. So könnte eine Grundsatzaussage dieses Sakramentes lauten: Die Ehe kommt dort gültig zustande, wo in Anwesenheit von drei Zeugen durch eine freie Willenserklärung zwischen einem Mann und einer Frau ein unauflösbarer Lebensbund geschlossen wird. Eine so zustandegekommene Ehe ist ein Sakrament.
Schon diese Umschreibung besagt, daß das Sakrament der Ehe als einziges unter den sieben Sakramenten nicht vom Priester bzw. von der Kirche "gespendet" wird und bei dem die von der Kirche dafür beauftragte Person selbst nur als Zeuge auftritt. Die Gültigkeit des Sakraments ist einzig und allein an die freie Willenserklärung zweier dazu fähiger Menschen gebunden. Spender der Ehe ist das sich für eine unauflösliche Lebensgemeinschaft verpflichtende Brautpaar selbst. Durch das öffentlich gegebene Jawort der Brautleute vor den Zeugen wird die Ehe rechtsgültig und im Vollsinn christliches Sakrament.
In der Regel ist freilich mehr notwendig, als eben erwähnt. Im Ehevertrag, den man üblicherweise vor den zivilen bzw. staatlichen Behörden schließt, wird festgehalten, daß die beiden Personen, das heißt eine Frau und ein Mann, die freien Standes (das heißt durch keine weitere Ehe gebunden) sind, im gemeinsamen Haushalt wohnen, einen gemeinsamen Namen führen und, falls sie Kinder haben, von den zivilen Behörden als deren Eltern anerkannt werden. Der dort geschlossene Vertrag bindet solange, bis er nicht von derselben Instanz, vor der er geschlossen wurde (das heißt von den staatlichen Behörden), aufgelöst wird. Verträge haben es in sich, daß sie jederzeit, nach bekannten Klauseln, aufgelöst werden können. Die christlichen Kirchen können dem zivilen Ehevertrag nicht mehr Wichtigkeit zumessen, als das Staatswesen mit seinen Gesetzen demselben verleiht. Von der Sakramentalität her gesehen, kann auf den zivilen Ehevertrag verzichtet werden. Konkordate zwischen Staat und Kirche verlangen jedoch in den meisten Fällen, daß der kirchlichen Trauung eine zivile Eheschließung vorausgeht.
Der zivilen Eheschließung ebenbürtig, weil Vertrag, ist die kirchliche Verlobung (oft auch "Brautexamen, Brautgespräch" genannt). Sie ist im Hinblick auf die Trauung notwendig, da eine vorher privat stattgefundene "Verlobung" zwischen den beiden jungen Menschen vom Recht her nicht erfaßt werden kann. In der Regel wird sich das heiratswillige Paar in einem vernünftigen Zeitraum (spätestens 4-5 Wochen vor dem Trautermin) beim Ortspfarrer zu einem Brautgespräch einfinden. Dies besteht in der Aufzeichnung der persönlichen Daten und dem Hinführen mittels eines Gesprächs zum Verständnis der einzugehenden Ehe.
Nach Prüfung der Freiheit von Ehehindernissen und der Voraussetzungen für die Ehe, werden beide das Besprechungsprotokoll unterschreiben, womit sie rechtlich erfaßbar Braut und Bräutigam geworden sind bis zum Tag der kirchlichen Trauung, wo sie durch die Gnade des Sakraments zu Ehepartnern werden. Die Verlobung legt den Brautleuten noch keine Pflichten auf, gewährt jedoch auch keine nur der Ehe zustehenden Rechte wie Familiengründung und andere, worüber später noch gesprochen werden soll. Die Verlobung ist ein vom Brautpaar und vom Pfarrer (als Zeuge der Kirche) unterschriebener Vertrag, der, wie alle anderen Verträge, jederzeit, auch von einem der beiden Partnern im Alleingang, durch Erklärung vor dem zuständigen Pfarrer formlos aufgelöst werden kann.
Will einer die Ehe eingehen, so muß er seine Bereitschaft dazu prüfen. Hierzu gehören:
a) die geistige Reife,
b) die körperliche Reife,
c) die Fähigkeit zur echten Liebe.
Verliebtsein ist oft eine rein äußerliche Faszination der Person und reicht für eine eheliche Liebe nicht aus, obschon der Weg zur Ehe in der Regel über sie läuft und von daher eindeutig zu bejahen ist!
Ferner müssen die zukünftigen Partner ihre Eignung prüfen. Zu den unabdingbaren Eigenschaften werden gezählt:
- Verzeihen können,
- geschlechtliche Treue verstehen und halten können,
- Verzicht üben können zum Vorteil des Partners.
Keiner der Partner darf sich ausschließlich durch Wunschvorstellungen leiten lassen, sondern muß bereit sein, die gegebenen oder noch auftauchenden Realitäten zu akzeptieren; er muß bestrebt sein, den anderen so anzunehmen wie er ist, ganz besonders mit jenen Eigenschaften, die, nebst allem Guten, oft unangenehm oder als störend empfunden werden.
Angesichts der Tatsache, daß in einer säkularisierten Welt rein statistisch gesehen sehr viele Ehen keinen Dauerbestand haben, ist es sinnvoll, sich über die verschiedenen Aspekte der sakramentalen Ehe, insbesondere aber der Vorbereitung auf dieses Sakrament, Gedanken zu machen. Denn aus der ehelichen Verbindung entsprießen Kinder, die, wenn Vater oder Mutter nur noch um ihre eigenen Sorgen kreisen, ins Abseits gedrängt werden und mit ihren geistigen, leiblichen, aber auch religiösen Problemen allein dastehen, mit denen sie nicht fertig werden. Das Kind, das nach wie vor beide, Vater und Mutter, gleichermaßen liebt, kann für ein Auseinandergehen kaum Verständnis haben, auch dann nicht, wenn ihm die entstandene Situation erklärt wird und es verständnisvoll den Erwachsenen mit dem Kopf zunickt. In diesem zustimmenden Nicken ist vor allem die Liebe des Kindes zu Vater und Mutter und nicht das Verstehen der Streitsache zu sehen!
Wenn das Zusammenleben unmöglich wird
Aus vielfachem menschlichem Versagen heraus kann ein Zusammenleben in einer Gemeinschaft, auch in der Ehe, zur täglichen Qual werden. So ist es grundsätzlich möglich, daß die ehrliche Absicht damals vor dem Traualtar, eine unauflösliche Ehe einzugehen, aus Verschulden eines Partners sich ins Gegenteil kehren kann. Kommt es dabei zur Trennung, ist es gut, die liebende Zuneigung der Kirche zu den Gescheiterten zu kennen, mit der sie in den großen Krisensituationen des Lebens Hilfe anbietet und, soweit es ihr möglich ist, diesen Menschen entgegenkommt. Darüber soll hier, noch bevor wir über die Ehe als Bund zu sprechen kommen, ein klärendes Wort gesagt werden.
"Es gibt jedoch Situationen", so anerkennt auch der Katechismus der katholischen Kirche (Nr. 1649), "in denen das eheliche Zusammenleben aus sehr verschiedenen Gründen praktisch unmöglich wird." Freilich muß auch in diesen "Situationen" die Chance der Vergebung und des Neuanfangs zuallererst ergriffen werden. Das Kirchengesetzbuch betont zwar, daß "die Ehegatten die Pflicht und das Recht haben, das eheliche Zusammenleben zu wahren" (Codex iuris canonici, CIC, Das kirchliche Gesetzbuch, can. 1151), anerkennt aber gleichzeitig die Möglichkeit, daß "einer der Ehegatten eine schwere Gefahr für Seele oder Leib des anderen Gatten oder der Kinder" herbeiführen kann, womit er "das gemeinschaftliche Leben unerträglich macht". Diese Situation, währt sie über längere Zeit, "gibt dem anderen einen rechtmäßigen Grund, sich zu trennen, und zwar aufgrund eines Dekrets des Bischofs und, wenn Gefahr in Verzug ist, auch Kraft eigener Entscheidung".
Freilich ist "nach dem Wegfall des Trennungsgrundes das eheliche Zusammenleben wiederherzustellen". Ebenso soll "nach erfolgter Trennung der Ehegatten immer in geeigneter Weise für den nötigen Unterhalt und die Erziehung der Kinder gesorgt sein" (can. 1153 und 1154). Die Trennung ist nicht mit der Auflösung des Ehebundes, mit der Ehescheidung, zu verwechseln! Für eine gültig geschlossene Ehe gilt der unumstößliche Grundsatz: "Die gültig geschlossene und vollzogene Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden" (can. 1141).
Die "Trennung von Tisch und Bett"
Wenn durch ein weiteres Zusammenleben für Leib oder Seele des einen Ehegatten oder der Kinder akute Gefahr besteht oder ernsthafte Schädigungen zu erwarten sind, ist eine Trennung "von Tisch und Bett" kirchlich möglich und erlaubt, so der CIC. Dabei eilt die Kirche dem bedrängten Menschen zu Hilfe, ohne dem sakramentalen Band der Ehe einen Abbruch zu tun. Wer sich von einem Partner aus den beschriebenen Gründen getrennt hat, ist keineswegs vom Sakramentenempfang oder der Möglichkeit, ein Patenamt oder ein öffentliches kirchliches Amt zu übernehmen, ausgeschlossen, wie dies vielfach irrtümlicherweise angenommen wird. Die Trennung allein bewirkt keine Ausnahmeregelung seitens der Kirche. Dies zu betonen scheint wichtig zu sein, da immer wieder Diskriminierendes über diese Menschen zu hören und zu lesen ist, die ihrerseits sicher viel gelitten haben, bis es zur Trennung kam und daher von der Umwelt eine gerechte und verständnisvolle Behandlung ihrer Situation erwarten dürfen.
Die "Trennung von Tisch und Bett", die vom Bischof ausgesprochen wird, gibt jedoch keinem der Partner das Recht oder die Möglichkeit zu einer weiteren Eheschließung oder eheähnlicher Gemeinschaft. Das Eingehen einer weiteren Ehe (auch vor nur zivilen Behörden) schließt in der Tat vom Sakramentenempfang aus, da ein der einzigen und gültigen sakramentalen Ehe zuwiderlaufender Dauerzustand eingerichtet wird.
Der kirchliche Ehenichtigkeitsentscheid
Dieser wird, nachdem genaue Rechtsmaßstäbe angewendet wurden, von den diözesanen Ehegerichten, falls notwendig nach mehreren Instanzen, ausgesprochen. Er gibt den vormaligen Partnern die Möglichkeit, eine gültige sakramentale Ehe einzugehen, nachdem sich die "erste Ehe" als nicht gültig geschlossen erwiesen hat. Diese "zweite Ehe" ist im Grunde genommen keine "zweite", sondern, nach Feststellung des ungültigen Abschlusses der vorherigen Ehe, der erste sakramental gültige Ehebund.
Hier handelt es sich um Eheabschlüsse, denen man nach genauer Prüfung nachweisen kann, daß die Ehe mit falschen Absichten, nur zum Schein, aus Zwang oder aus einem anderen der Gültigkeit zuwiderlaufenden Grund geschlossen wurde. Im Sinne des Sakraments kann somit gar keine Ehe zustande kommen. Daher spricht man bei einer Ehenichtigkeitserklärung auch nicht von einer "Ehescheidung", sondern von einer Beweisführung über die Nichtigkeit der Ehe von Anfang an.
Gründe für eine Ehenichtigkeit von Anfang an gibt es mehrere. Jedem katholischen Partner, der als Ursache der groben Zerrüttung seiner Ehe Gründe der Unlauterkeit des Partners vor dem Eheabschluß geltend machen kann, steht das Recht zu, beim diözesanen Ehegericht die Gültigkeit seines Ehebundes überprüfen zu lassen und, gegebenenfalls, die Ehenichtigkeitserklärung zu erwirken. Auf die Gründe, die zu einer Ehenichtigkeitserklärung führen können, werden wir noch zu sprechen kommen.
Das Prinzip, daß immer die erste Ehe die einzig gültige ist, bezieht die Kirche nicht nur auf den Eheabschluß unter zwei Katholiken, sondern auf alle Menschen, einschließlich der Ungetauften. Die von zwei Ungetauften geschlossene Ehe wird, nach dem sogenannten Privileg des Apostels Paulus, zugunsten des Glaubens jenes Partners, der die christliche Taufe empfängt, aufgelöst, wenn der im Heidentum verbleibende Ehepartner eine weitere Ehe eingeht bzw. wenn der ungetaufte Partner sich von seiner inzwischen christlich gewordenen Ehehälfte trennt. Das Privileg tritt jedoch nicht ein, wenn sich der andere Partner ebenfalls taufen läßt.
Das Ehesakrament ist wesentlich auf die Geschlechtsgemeinschaft und Gütergemeinschaft hingeordnet. Daher wird eine vor drei Zeugen durch das Jawort geschlossene Ehe erst im Vollsinn unauflöslich sein, nachdem der erste Geschlechtsakt der Neuvermählten vollzogen ist. Ist dieser unmöglich (zum Beispiel wegen einer vor der Trauung verheimlichten unüberwindbaren Beischlafsunfähigkeit eines Partners), kann beim diözesanen Ehegericht um die Ehenichtigkeit angesucht werden.
Auf Anfrage hat uns das Bischöfliche Offizialat der Diözese Basel mitgeteilt, daß allein in diesem Bistum alljährlich 20-30 Ehenichtigkeitsverfahren anhängig sind. Daraus kann die Notwendigkeit einer genauen und umfassenden Information abgeleitet werden. Da und dort müssen Eheprozesse in Rom geführt werden, was nicht selten mit einer viel größeren Publizität geschieht, als die stille Arbeit der diözesanen Gerichte.
Das Kirchenrecht kennt schon seit vielen Jahrhunderten die Gepflogenheit, daß in Eheangelegenheiten gekrönter Häupter und deren Familien der Heilige Stuhl direkt zuständig ist. Dies hat sich im Laufe der Geschichte als Segen erwiesen. Als Beispiel sei König Heinrich VIII. von England erwähnt. Die Frage der Nichtigkeit bzw. Gültigkeit seiner ersten Ehe bedeutete einen Wendepunkt in seinem Leben, nachdem unter Papst Clemens VII. eine Nichtigkeitserklärung zurückgewiesen wurde. Vorwürfe gegen die Kirche, es würde in Rom bei derlei Entscheidungen um Geld gehen, verdienen ob ihres über einen marktschreierischen Wert hinausgehenden Inhalts keine Beachtung. Unter König Heinrich VIII. löste sich ganz England von der Kirche - dennoch fiel es dem Papst nicht ein, eine einmal gültig geschlossene Ehe zu "scheiden".
Wichtig in diesem Zusammenhang ist zu wissen, daß es hier nicht um Gründe der Trennung bzw. Zerrüttung, die nach der Eheschließung auftauchen, geht - in diesem Falle greift die oben besprochene Trennung von Tisch und Bett -, sondern nur um Bedingungen, die vor der Ehe bestanden.
(Vergleichen Sie hierzu unsere Hinweise zum Ablauf eines Ehenichtigkeitsverfahrens im ANHANG.)
Wir sahen schon, daß der Weg zum Ehebund mit der kirchlichen Verlobung beginnt. Der Pfarrer wird dabei nebst den Personalien auch Fragen über mögliche Ehehindernisse sowie zum Eheverständnis mit dem Brautpaar besprechen. Ehehindernisse können gegeben (angeboren) oder erworben sein. Gegeben ist von vornherein zum Beispiel eine Blutsverwandtschaft, eine Adoptionsverwandschaft, die Konfessionsverschiedenheit (z.B. Katholik - Protestant), die Religionsverschiedenheit (z. B. Christ - ungetaufte Person), die nicht wiederherstellbare Beischlafsunfähigkeit und andere. Den einzelnen trifft in den meisten Fällen für diese Hindernisse keine persönliche Schuld, weshalb sie auch durch eine kirchliche Erlaubnis (Dispens) als Hinderungsgrund für die Ehe beseitigt werden können. In manchen Fällen muß der Heiratswillige selbst die Hindernisse überwinden bzw. klären.
Der Katechismus der katholischen Kirche sieht in der Mischehe (katholisch - nichtkatholisch) eine "ökumenische Chance", da die christlichen Gemeinschaften in vielen Gegenden "eine gemeinsame Mischehenpastoral organisieren" können. "Diese soll die Paare dazu ermutigen, ihre besondere Situation im Licht des Glaubens zu leben. Sie soll ihnen auch dabei helfen, die Spannungen zwischen den Verpflichtungen der Ehepartner füreinander und für ihre jeweiligen kirchlichen Gemeinschaften zu überwinden" (Katechismus, Nr. 1636).
Daß eine gültig geschlossene und noch bestehende Ehe ein unüberwindbares Hindernis für eine weitere Ehe ist, muß nicht eigens erwähnt werden.
Voraussetzungen für eine gültige Ehe - Kriterien der Gültigkeit
Bei der kirchlichen Verlobung wird der Pfarrer ebenfalls nach dem richtigen Verständnis des Ehesakraments fragen. Das Brautgespräch dient in den meisten Fällen auch der Klärung des Ehebegriffs.
Wer eine Ehe eingehen will, jedoch vorher durch schriftliche oder mündliche Abmachung mit dem zukünftigen Ehepartner eine oder mehrere der folgenden fünf Kriterien ausschließt, verhindert bewußt das Zustandekommen eines gültigen Ehebundes. Die so geschlossene "Ehe" kann, nach Aufdecken des bewußten Zuwiderhandelns, in einem Ehenichtigkeitsprozeß aufgelöst werden.
Zur Voraussetzung eines gültigen Eheabschlusses gehört die positive Bejahung der folgenden fünf Grundsätze:
a) Die monogame Ehe. Das christliche Eheverständnis fordert eine Lebens- und Liebesgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau. Damit wird sowohl der Polygamie (ein Mann heiratet bzw. "besitzt" gleichzeitig mehrere Frauen) wie auch der Polyandrie (eine Frau kann rechtlich mehrere Männer zur gleichen Zeit heiraten) eine strikte Absage erteilt. Die Polygamie "läßt sich mit dem sittlichen Gesetz nicht vereinbaren", so der Katechismus der katholischen Kirche (Nr. 2387), "denn sie widerspricht radikal der ehelichen Gemeinschaft".
b) Die Bereitschaft zur ehelichen Treue. Ein christliches Ehepaar muß, um eine gültige sakramentale Ehe einzugehen, den Willen haben, die gegenseitige Gemeinschaft aufzubauen und alles, was der ehelichen (geschlechtlichen) Treue widerspricht, auszuschließen.
"Die eheliche Liebe verlangt von Natur aus von den Gatten unverletzliche Treue. Das ergibt sich aus der gegenseitigen Hingabe, in der die beiden Gatten sich einander schenken. Liebe will endgültig sein. Sie kann nicht bloß 'bis auf weiteres' gelten. 'Diese innige Vereinigung als gegenseitiges Sichschenken zweier Personen wie auch das Wohl der Kinder verlangen die unbedingte Treue der Gatten und fordern ihre unauflösliche Einheit' (Gaudium et Spes, 48)" (Katechismus, Nr. 1646).
c) Der Lebensbund. Es ist der Wille Gottes, daß die Ehe bis zum Tode dauert. Das Brautpaar muß daher vor und beim Abschluß der Ehe bereit sein:
- das Sakrament als einen unauflöslichen Bund zu betrachten,
- eine tatsächlich und wörtlich genommene Ehe "bis zu meinem oder deinem Tode" zu schließen und
- dem Zustandekommen der Sakramentalität keine Hindernisse in den Weg zu legen.
Über die Ehe als Bund werden wir im weiteren noch ausführlicher reden müssen, da der Grundsatz des Bundes ein wesentliches Merkmal der Sakramentalität der Ehe ist.
d) Die Familie. Unumgänglich ist das Verständnis, daß die Ehe nicht nur Selbstzweck ist; sie ist der geeignete Ort, in dem Gottvater, der Schöpfer und Erhalter allen Lebens, seine Schöpfungskraft im geheiligten Bund der Ehe mit den Ehegatten teilt. Wie Vater und Mutter das Kind ins irdische Leben rufen, so gibt Gott jedesmal bei der Zeugung, das heißt im Augenblick der Empfängnis, dem neuen Leben im Mutterleib die einzige, unverwechselbare und nur für dieses Wesen geschaffene unsterbliche Seele. Der Schöpfergott wird so, zusammen mit den Eltern, zum Schöpfer des Materie-Geistwesens: des Menschen. Der Mensch, unverwechselbar und einmalig für diese Welt, dann aber fürs Himmelreich geschaffen, den reinen Geist (Seele) als Abbild Gottes in sich tragend und aus lebender Materie der Erde (Körper) geformt, ist berufen zur Kindschaft Gottes in der Taufe und zur Erlösungsgnade der Sakramente, die jedem Getauften vom Kreuzesopfer Jesu Christi zufließen. Darum müssen die Ehegatten bereit sein, Kindern das Leben zu schenken und sie im Glauben zu erziehen. Wer den Kindersegen von vornherein aus der Ehe ausschließt, kann keine gültige Ehe schließen, denn dadurch wird einer vernünftigen Eheplanung widersprochen.
Freilich gibt es auch "Eheleute, denen Gott den Kindersegen versagt hat"; doch auch sie können "ein menschlich und christlich sinnvolles Eheleben führen. Ihre Ehe kann fruchtbar sein an Nächstenliebe, Hilfsbereitschaft und Opfergeist und diese ausstrahlen" (Katechismus, Nr. 1654).
e) Frei von Zwängen. Da die Ehe ausschließliches Recht der Heiratswilligen ist, muß die Kirche jeden Zwang ablehnen. "Der Konsens muß ein Willensakt jedes der beiden Vertragspartner sein und frei von Zwang oder schwerer Furcht, die von außen eingeflößt wird. Keine menschliche Gewalt kann den Konsens ersetzen. Falls diese Freiheit fehlt, ist die Ehe ungültig" (Katechismus, Nr. 1628). Wer also aus irgendwelchen Gründen zur Ehe gezwungen wurde, kann, wenn der Zwang gewichen ist, einen Ehenichtigkeitsprozeß anstreben.
Hier muß unbedingt noch das sogenannte "Versuchsrecht" Erwähnung finden. Heiratswillige beanspruchen dies heute immer mehr und begründen damit die Rechtmäßigkeit eines vorehelichen Zusammenlebens. Dies ist freilich sittlich weder vertretbar noch kann das Zusammenleben geduldet oder gar gebilligt werden. Denn "wenn auch der Wille zur Heirat" in einem bestimmten Augenblick gegenseitiger menschlicher Faszination "fest ist, besteht doch die Tatsache, daß verfrühte geschlechtliche Beziehungen keineswegs die Aufrichtigkeit und die Treue der zwischenmenschlichen Beziehungen von Mann und Frau gewährleisten". Der Katechismus betont daher, daß eine "leibliche Vereinigung nur dann moralisch zu rechtfertigen ist, wenn zwischen dem Mann und der Frau eine endgültige Lebensgemeinschaft gegründet worden ist. Die menschliche Liebe läßt den bloßen Versuch nicht zu" (Katechismus, Nr. 2391).
Das Eheverständnis der reformatorischen Kirchen
In der Schweiz gibt es annähernd gleichviel Katholiken wie Christen, die, in der Folge der Reformation des XVI. Jahrhunderts in mehrere lokale Kleinkirchen aufgeteilt, außerhalb der bis dahin bestehenden katholischen Einheit leben. In Deutschland dürfte die Situation ähnlich sein. Österreich hat eine überwiegende Mehrheit von Katholiken.
Es ist der echten christlichen Ökumene dienlich, wenn Christen der verschiedenen Konfessionen über die jeweils andere Bescheid wissen. Im selben Geist der Ökumene wäre es verhängnisvoll, die jeweils andere Kirche nicht so zu betrachten, wie sie sich selbst sieht - ein Kriterium, das im 2. Vatikanischen Konzil auch für die katholische Kirche seitens der anderen Kirche beansprucht wird. Vorauszuschicken ist, daß zum Eheverständnis einer Kirche immer auch das Sakramentsverständnis gehört. Beide sind voneinander nicht trennbar.
Sakramentale und nichtsakramentale Kirchen
Bekanntlich gibt es zweierlei christliche Konfessionen: jene, in denen sieben Sakramente (1. Taufe; 2. Firmung; 3. Eucharistie; 4, Buße; 5. Krankensalbung; 6. Priesterweihe; 7. Ehe) gespendet werden anhand der von Christus verliehenen priesterlichen Vollmacht, welche ihrerseits wiederum in der "apostolischen Sukzession" (Weihenachfolge, die bis zu den Aposteln ununterbrochen zurückreicht) verankert sein muß. Solche Kirchen sind, neben der römisch-katholischen Kirche: die altkatholische Kirche, die koptische Kirche und ganz besonders unsere Schwesterkirche, die Orthodoxie. Diese Kirchen kennen das Weihepriestertum und folgerichtig spenden sie auch alle sieben Sakramente.
Dann gibt es jene Kirchen, in denen die apostolische Sukzession verlorengegangen ist, da gelegentlich der Abspaltung von der katholischen Kirche kein Bischof bereit war, weder in die Spaltung mitzugehen noch für die neu entstandene (reformatorische) Kirche Priester bzw. Bischöfe zu weihen. Folgerichtig hörte auch mit dem Tod des letzten in die Spaltung mitgegangenen Priesters die sakramentale Spendung der Heilszeichen auf. Da die Taufe im Notfall auch in der vormaligen Mutterkirche - wie auch heute noch - von jedem Menschen gespendet werden kann, blieb sehr bald in den Kirchen der Reformation nur noch ein Sakrament übrig: die Taufe. Die beiden anderen Zeichen, die dort vollzogen werden, können mit dem Sakramentsbegriff der sakramentalen Kirchen nicht in Verbindung gebracht werden; ihr Vollzug muß eher als ein Schwellenritus betrachtet werden. So ist die "Konfirmation" in den meisten Fällen eine "Großjährigkeitserklärung" vor versammelter Gemeinde, die zur Teilnahme am Abendmahlsgeschehen seiner Kirche berechtigt. Das "Abendmahl" selbst verkümmerte, mangels priesterlicher Vollmachten über Brot und Wein, oft zu einem kaum noch konkret verbindlichen Erinnerungsritus an das Geschehen im Abendmahlssaal.
Wenn die Ehe zur Buchführung wird
Wir sahen, daß in den Kirchen der Reformation die Sakramente verlorengingen. Der große Zürcher Reformator Huldrych Zwingli sieht daher die Sakramente nur als "heilige, sichtbare Zeichen, die keine Gnadenwirkung haben können"; sie sind nur da, um dem menschlichen Auge und seiner Neugier Genüge zu leisten. Die Ehe ging bei allen Reformatoren in die Kompetenz der staatlichen Behörden über. Dadurch wurde der Ehebund zu einem Ehevertrag zwischen zwei Heiratswilligen, der vor dem Zivilstandsbeamten geschlossen wird. Zivilehen sind von ihrem Selbstverständnis her jederzeit lösbar, wie wir das schon oben vermerkten. Somit wurde die Ehe in den Gebieten der Reformation den unterschiedlichsten Gesetzgebungen der Staaten unterstellt. Nach reformatorischem Verständnis wäre ein an die Zivilehe anschließender Kirchgang nicht zwingend notwendig. Wenn die protestantischen Kirchen dennoch Wert darauf legen, daß die, nach ihrem eigenen Verständnis schon vor dem Standesbeamten gültig geschlossene Ehe, auch durch kirchliche Zeremonien begleitet wird, dann handelt es sich einzig um den Segen der Kirche auf das junge Ehepaar.
Wir halten fest: In den den Eheabschluß begleitenden kirchlichen Zeremonien der Reformation wird keine Ehe geschlossen, vielmehr wird die schon (zivil) geschlossene Ehe gesegnet.
Freilich kann man immer wieder von neuem segnen: Gegenstände, Menschen, Vereinbarungen. Folgerichtig kann jemand, der zivilrechtlich geschieden wurde, hier auch ein zweites (oder ein weiteres) Mal mit dem Segen der Kirche auf den neuen Ehevertrag rechnen. Die Kirchen der Reformation kennen auch kein eigenes Ehescheidungsrecht, da sie sämtliche Regelungen, die der jeweilige Staat getroffen hat, einschließlich der Scheidung, akzeptieren.
Verfolgt man diesen Gedanken weiter, so kann, mit Blick auf die Ehe, auch von keinem kirchlichen Eherecht gesprochen werden. Die sogenannte kirchliche Trauung in den Kirchen der Reformation ist in diesem Kontext auch kein Sakrament, keine "Trauung", sondern, wie erwähnt, ein stets wiederholbarer Segen. Das ist auch der Grund, warum ein katholischer Partner vor der Ehe mit einem Nichtkatholiken eine Dispens für die Mischehe braucht.
Bevor wir über die Ehedispensen reden, muß feststehen, wer dem kirchlichen Eherecht untersteht. Es hat nämlich keinen Sinn, daß die katholische Kirche "alle Christen" unter ihr Eherecht stellt, was sie in der Praxis weder kann noch will. Hier muß jedoch unterschieden werden zwischen rein kirchlichen Vorschriften, die Nichtkatholiken in der Tat nicht binden, und zwischen den göttlich gewollten Inhalten der Ehe, worüber auch die Kirche nicht verfügen kann und die sich auf alle Menschen, auch auf die Nichtchristen, beziehen bzw. alle gleichermaßen in Pflicht nehmen.
So gilt als göttliches Recht, daß die erste Ehe immer eine gültige Ehe ist, bei Getauften wie bei Ungetauften. Für Christen ("Getaufte") ist sie immer ein Sakrament, während sie bei Nichtgetauften kraft göttlichen Rechts eine gültige Naturehe ist.
Wesentliche Merkmale der Naturehe sind die Einheit und die Unauflöslichkeit.
a) Dispens von der Konfessions- und Religionsverschiedenheit
Will ein katholischer Partner eine zu einer anderen christlichen Konfession gehörende (jedoch gültig getaufte) Person heiraten, muß ihm die Kirche eine Dispens (Erlaubnis, Rechtsentbindung) dazu geben. Diese Erlaubnis für die sogenannte Mischehe wird in der Regel vom zuständigen Pfarrer gelegentlich der kirchlichen Verlobung erteilt, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß der nichtkatholische Partner die fünf zum Wesen der Ehe gehörenden Kriterien bejaht.
Da die Taufe verschiedener in der Reformation entstandener "Kirchen" nicht in jedem Fall als gültig betrachtet werden kann, wird gelegentlich dieser Dispens auch die Dispens der Religionsverschiedenheit erteilt. Denn auch für die Ehe mit einem konfessions- oder religionsverschiedenen Partner gilt, daß die Ehe ungültig ist, wenn ausdrücklich ausgeschlossen wird, was die Gemeinschaft ehelichen Lebens wesentlich konstituiert.
b) Dispens von der katholischen Eheschließungsform
Will ein junges konfessionsverschiedenes Paar die kirchliche Trauung ohne den zuständigen katholischen Pfarrer, sondern nur im Beisein eines kirchlichen Vorstehers einer anderen christlichen Konfession schließen, muß ihm der Diözesanbischof seines Wohnortes eine Dispens dazu geben. Voraussetzung ist, daß die erwähnten fünf Wesensmerkmale der Ehe ausdrücklich und von beiden Partnern bejaht werden und daß ein wichtiger Grund für diese Art kirchlicher Eheschließung vorliegt. Hier sollte die Ökumene greifen: Beide Partner sollen dazu stehen, daß sie verschiedenen Konfessionen angehören und daher den Trauungsakt im Angesicht der kirchlichen Vertreter beider Konfessionen vollziehen.
Das Gesuch wird nach dem Verlobungsgespräch, das beim zuständigen katholischen Pfarrer stattzufinden hat, an den Diözesanbischof weitergeleitet. Grundsätzlich ergibt diese von der katholischen Kirche aufgestellte Forderung keine Schwierigkeiten, denn auch die anderen Mitchristen wollen, ohne dies ausdrücklich durch ihre Kirche gehört oder gelernt zu haben, aus der Natur der Sache heraus, eine gültige Ehe, die unauflöslich ist, zwischen einem Mann und einer Frau, ohne Zwang, den Kindersegen eingeschlossen, eingehen.
Wir sahen schon in den vorausgehenden Überlegungen, daß die Ehe unter Getauften immer ein Sakrament ist und jene zwischen Ungetauften, kraft des Naturgesetzes, eine Naturehe. Immer aber gilt für beide, Getaufte und Ungetaufte: Allein die erste Ehe ist gültig; sie schließt alle weiteren Eheschließungen während der Dauer ihres Bestehens aus.
Die Heilige Schrift beginnt mit der Erschaffung des Mannes und der Frau nach dem Ebenbild Gottes (vgl. Gen 1,26-27) und schließt mit der Vision der Hochzeit des Lammes (vgl. Offb 19,7.9). Von ihrer ersten bis zur letzten Seite spricht die Schrift von der Ehe als von einem Mysterium; sie hat in der Einsetzung durch Gott ihren Ursprung und ihr Ziel. Die Bibel spricht von ihrer unterschiedlichen Verwirklichung im Verlauf der Heilsgeschichte, von ihren aus der Sünde hervorgegangenen Schwierigkeiten und von ihrer Erneuerung durch den Herrn (vgl. 1 Kor 7,39) im Neuen Bund zwischen Christus und der Kirche (vgl. Eph 5,31-32; Katechismus, Nr. 1602).
So gesehen, stehen wir bei der Betrachtung der Ehe als einem Bund auf einer viel höheren Wesensstufe gegenüber dem Vertrag.
Schließlich muß man sich die ernste Frage stellen, warum nebst der Zivilehe auch eine kirchliche Trauung angesetzt wird. Wenn diese nur dem Startzeichen für die beginnende Hochzeit dient, ist sie völlig überflüssig; dient sie aber im wesentlichen der Ehe selbst, dann ist sie unentbehrlich, wollen wir nicht leichtsinnig Wesentliches der Ehe aufs Spiel setzen.
Wir haben bisher absichtlich von der "Zivilehe" im Gegensatz zur kirchlichen "Trauung" gesprochen. Während das erste Wort die Ehe als einen Vertrag zwischen zwei Menschen, der jederzeit lösbar ist, bezeichnet, soll mit Trauung die göttliche Ordnung der Ehe angesprochen werden. Die vorher erwähnte "Naturehe" wäre die dritte Art der Eheschließungsform, wobei, von der Sakramentalität her gesehen, alle drei Formen: die reine Zivilehe (Christen nichtsakramentaler Kirchen untereinander), die Trauung (unter Christen der sakramentalen Kirchen) und die Naturehe (unter Ungetauften) sich in der grundlegenden Definition der Ehe zusammenfinden: Überall, wo sich zwei Menschen vor Zeugen das vorbehaltlose Jawort geben, entsteht das Sakrament der Ehe bzw. ein Ehebund.
Im Bunde mit Gott
Es ist vorauszusetzen, daß Menschen, die sich um die kirchliche Trauung bemühen, dies im Glauben an die Gegenwart des helfenden Gottes zu tun wünschen. Daher ist die Ehe als ein gegenseitiges Geben und Nehmen, als eine Hingabe und zugleich auch Annahme des Ehepartners mit Gott als Drittem im Bunde zu sehen. Im Ja zum Du der Ehepartner und gleichzeitig zu Gott liegt das Wesen des Lebensbundes.
"Das Versprechen, durch das sich die Brautleute einander schenken und einander annehmen, wird durch Gott selbst besiegelt (vgl. Mk 10,9). Aus ihrem Bund entsteht eine 'nach göttlicher Ordnung feste Institution, und zwar auch gegenüber der Gesellschaft'. Der Bund zwischen den Gatten wird in den Bund Gottes mit den Menschen eingegliedert: 'Echte eheliche Liebe wird in die göttliche Liebe aufgenommen' (Gaudium et Spes 48)" (Katechismus, Nr. 1639).
Als Zeugen dieser Dreieck-Beziehung: Du-Ich-Gott stehen dem Bundesschluß drei Zeugen zur Seite. In der Regel wird ein Trauzeuge der Braut und ein Trauzeuge des Bräutigams zugegen sein. Bei den Trauzeugen wird nicht nach der konfessionellen oder religiösen Zugehörigkeit gefragt noch werden über die Eheschließung hinausreichende Verpflichtungen verlangt. Auch Ungetaufte können Trauzeugen sein. Das einzige, was verlangt wird, ist die Mündigkeit, das Jawort der Trauzeugen mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Diese Unterschrift sollten die Trauzeugen auf dem Verlobungsexemplar öffentlich vor Abschluß der Trauung leisten. Man wird üblicherweise zurechnungsfähige, nicht entmündigte Personen ab dem 18. Lebensjahr ohne weitere Bedingungen zulassen.
Schließen nun zwei Menschen mit Gott einen Bund, so muß dieser Bund von Dauer sein, da auch die Zuwendung Gottes zu uns nicht zeitlich begrenzt ist.
Im zweiten Teil dieser Schrift beschäftigen wir uns eingehender mit einigen Konsequenzen des Ehebundes unter besonderer Berücksichtigung der Enzyklika "Humanae Vitae". Hier, im ersten Teil, soll Überlegenswertes vor der Ehe und Aufklärung über das Verhalten in Situationen gegeben werden, bei denen eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft unerträglich geworden ist. Besonders über letzteres sind die "Leidtragenden" selten gut informiert.
Bei diesen, oft als "Randthemen zur Ehe" angesehenen "Situationen" (vgl. Katechismus, Nr. 1649), handelt es sich aber um Einzelschicksale, die es verdienen, ernst genommen zu werden.
Es wurde schon erwähnt, daß jedes Jawort, das sich zwei Menschen vor Zeugen geben, ein Ehebund ist. "Das Band der Ehe wird somit von Gott selbst geknüpft, so daß die zwischen Getauften geschlossene und vollzogene Ehe nie aufgelöst werden kann. Dieses Band, das aus dem freien menschlichen Akt der Brautleute und dem Vollzug der Ehe hervorgeht, ist fortan unwiderrufliche Wirklichkeit und stellt einen durch die Treue Gottes gewährleisteten Bund her. Es liegt nicht in der Macht der Kirche, sich gegen diese Verfügung der göttlichen Weisheit auszusprechen" (Katechismus, Nr. 1640).
Freilich wird die katholische Kirche dies nicht nur auf die in ihrer Kirche geschlossenen Trauungen beziehen, da es sich nicht um kirchliches, sondern um göttliches oder doch zumindest um Naturrecht handelt. Aus dem Gesagten ist auch die Antwort auf die Frage mühelos abzuleiten, warum, wie oft gesagt wird, in der katholischen Kirche eine Ehescheidung unmöglich, in den anderen Kirchen aber möglich ist. Die Situation in den Kirchen der Reformation wurde schon erwähnt. Ebenso das Sakramentsverständnis der sakramentalen Kirchen. Schließlich kann Erwähnung finden, daß das Brautpaar nicht mit der Kirche (oder dem als Zeuge der Kirche anwesenden Pfarrer) den Bund geschlossen hat, sondern unter sich und mit Gott. Die Gegenfrage dürfte daher schwieriger zu beantworten sein: Hat die Kirche überhaupt das Recht dazu, einen mit Gott geschlossenen Bund aufzulösen?, wie dies der Katechismus (Nr. 1640) ausdrücklich erwähnt. Man erinnere sich an das oben vorgebrachte Beispiel König Heinrichs VIII. von England.
Konkret heißt dies, daß ein katholischer Partner keine Ehe eingehen kann mit einem vormals nur zivil verheirateten, dann geschiedenen Partner. (Ein an die Zivilehe anschließender "kirchlicher Segen" in den Kirchen der Reformation ist dabei ohne Bedeutung.)
Schließlich muß hier noch jene rechtliche Vorschrift der katholischen Kirche erwähnt werden, die von ihren Mitgliedern ausdrücklich verlangt, den Eheabschluß an die katholische Eheschließungsform zu binden.
Erst der Bund gibt dem jungen Paar - nunmehr Ehepaar, Gattin und Gatte, Ehehälften - die Vorteile und Pflichten einer Ehe:
- die Geschlechtsgemeinschaft,
- die Gütergemeinschaft und
- das Recht der Familiengründung.
Daher spricht man in einer Ehe bei Verletzung der Geschlechtsgemeinschaft, beim "Ehebruch", von einem schweren, sündhaften Vergehen gegen den Ehebund. "Ehebruch ist ein Unrecht. Wer die Ehe bricht, wird seinen Verpflichtungen untreu. Er verletzt das Band der Ehe, das Zeichen des Bundes ist; er verletzt auch das Recht seines Ehepartners und schädigt die Institution der Ehe, indem er den Vertrag nicht einhält, der ihr zugrunde liegt. Er setzt das Gut der menschlichen Zeugung aufs Spiel sowie das Wohl der Kinder, die eine dauerhafte Verbundenheit der Eltern benötigen" (Katechismus, Nr. 2381).
Die Kinder, die in dieser "Bundesgemeinschaft" aufwachsen, haben das Anrecht auf die Fürsorge der Eltern und auf ein wohlgeordnetes, christliches und kirchlich gebundenes Heim.
Ebenso ist die Ehescheidung "ein schwerer Verstoß gegen das natürliche Sittengesetz. Sie gibt vor, den zwischen den Gatten freiwillig eingegangenen Vertrag, bis zum Tod zusammenzuleben, brechen zu können. Die Ehescheidung mißachtet den Bund des Heiles, dessen Zeichen die sakramentale Ehe ist. Das Eingehen einer, wenn auch vom Zivilrecht anerkannten, neuen Verbindung verstärkt den Bruch noch zusätzlich. Der Ehepartner, der sich wieder verheiratet hat, befindet sich dann in einem dauernden, öffentlichen Ehebruch" (Katechismus, Nr. 2384. Man vergleiche dazu auch die Aussagen in Nr. 2385 über die Gründe der Unsittlichkeit der Ehescheidung.)
DAS NEUE TESTAMENT ÜBER DIE EHE
Es scheint mir schließlich aufschlußreich, eine Auswahl von Texten aus dem Neuen Testament anzuführen, die wichtige Aussagen über die Ehe enthalten. Da das Neue Testament ja nicht von Jesus Christus selbst geschrieben wurde, sondern von seinen Aposteln oder deren Schülern, widerspiegelt es in eminenter Weise die Tradition, das heißt die Übung christlicher Werte in den ersten christlichen Gemeinden. Diese Gemeinden entstanden nach der Auffahrt Christi in Jerusalem und überall dort, wo das Evangelium verkündet wurde. Der Gründung der Gemeinden folgte die Entstehung der Schriften des Neuen Testaments. Da Christus seinen Aposteln und deren Nachfolgern das Recht der Auslegung seiner Lehre, das Lehramt, übertrug, war es nicht notwendig, daß er alles selbst abschrieb, damit seine Lehre den kommenden Generationen erhalten bleibe. Die Apostel "und der Heilige Geist" (vgl. Apg 15,28) sorgen bis ans Ende der Zeiten für die richtige Auslegung der Worte Jesu in der Zeit.
Auch habe ich es absichtlich vermieden, allzuviel aus dem katholischen Kirchengesetzbuch (CIC) zu zitieren, da ich in erster Linie auf die Natur und auf den göttlichen Ursprung der Ehe hinweisen wollte. Diesen "Hinweis" zu bekräftigen und zu unterstreichen dienen auch die folgenden Bibelzitate. Es wäre dringend wünschenswert, diese im Anschluß an das Bisherige in der Bibel nachzulesen.
Mt 5,27-28 und 31-32: Vom sechsten Gebot.
Mt 19,3-11: Ehescheidung und Ehelosigkeit.
Röm 2,21-22: Pochen auf das Gesetz ist nutzlos.
Röm 7,2-3: Die Befreiung vom Dienst des Gesetzes.
1 Kor 6,9-10 und 15-19: Warnung vor Unzucht.
1 Kor 7,9-11: Werte der Ehe und Ehelosigkeit.
Gal 5,16-20 und 22-25: Herrschaft des Geistes über die bösen Begierden.
1 Tim 4,1-3: Warnung vor Irrlehren.
Hebr 13,4: Mahnung zur Keuschheit.
Offb 2,20-22: Der Geist an die Gemeinde von Tyatira.
Hinweise zum Ablauf eines Ehenichtigkeitsverfahrens
1. In einem kirchlichen Ehenichtigkeitsprozeß wird auf Antrag eines der Ehegatten geprüft, ob die fragliche Ehe nach der Eheauffassung der katholischen Kirche eventuell nicht gültig zustandegekommen ist. Es geht dabei nicht darum, ob die Ehe zerrüttet ist oder nicht oder wer von beiden an der Zerrüttung Schuld hat, obwohl in der Mehrheit der Fälle erst die Zerrüttung eine solche Frage aufwirft.
Hier geht es darum, wie eine Ehe, die zwar von vornherein ungültig ist, sich dann aber "eingespielt" hat und zu einem zeitweilig harmonischen Zusammensein führte, zu bewerten ist. Zwei Wege können dabei beschritten werden: den der Ehenichtigkeitserklärung und den der "Sanierung" der Ehe. Letzteres für den Fall, daß keiner von beiden eine Trennung wünscht und beide die entdeckte bzw. bewußt gewordene Ungültigkeit des kirchlichen Eheabschlusses beseitigen wollen. War nun das bisherige Zusammensein eine "wilde Ehe"? Keinesfalls.
Eine spätere völlige Annahme der Ehebedingungen bzw. des Ehepartners hebt die Unzulänglichkeit und Unentschiedenheit bei der Eheschließung als eine "Sanierung von sich aus" auf und die Ehe darf als eine "im guten Willen und in rechter Absicht geführte Ehe" angesehen werden. Sie muß daher auch vom Gesetz und von der Sakramentalität her als eine gültige Ehe eingestuft werden. Trotzdem ist es notwendig und ratsam, beim Bischöflichen Ordinariat (bzw. Offizialat) um eine kirchliche "Sanierung" ("Sanatio in radice") nachzusuchen.
2. Eine gültige Ehe kommt nach der katholischen Eheauffassung, die für das Kirchenrecht maßgebend ist, nicht zustande, wenn ein Partner
- zur Zeit der Eheschließung nicht über das notwendige Maß an geistiger Zurechnungs- und Urteilsfähigkeit verfügte;
- aufgrund einer organischen oder psychischen Störung zur Führung der Ehe als dauernder Lebens- und Liebesgemeinschaft unfähig war;
- die Ehe nur aus Furcht vor einem von einer anderen Person ausgeübten starken Druck geschlossen hat;
- die Ehe zum Schein oder nicht mit allen Wesenseigenheiten und Konsequenzen einer christlichen Ehe schließen wollte.
3. Der Prozeß wird denn auch nicht gegen einen Partner geführt, da keine Schuldfrage zu klären ist, sondern es geht um die vom Recht angezweifelte Gültigkeit der Ehe. Als Anwalt für die Gültigkeit der Ehe wirkt in jedem Prozeß der von Amtes wegen bestellte Ehebandverteidiger ("defensor vinculi") mit.
4. Für die Ehenichtigkeitsprozesse besteht kein Anwaltszwang. Beide Parteien können jedoch auf eigene Kosten einen Rechtsbeistand zu Hilfe nehmen als ihren Vertreter und Anwalt. Dieser muß jedoch den Anforderungen des kirchlichen Prozeßrechts (can. 1481, 1483 CIC) entsprechen und vor Aufnahme seiner Tätigkeit vom Bischof approbiert werden. Das Gesuch um die Aufnahme eines Ehenichtigkeitsprozesses muß an das Bischöfliche Offizialat jener Diözese gerichtet werden, in der der Kläger seinen Wohnsitz hat.
5. Das Gericht ist verpflichtet, alles zu tun, um die Wahrheit festzustellen. Die Aussagen der Parteien ergeben für sich keinen vollen Beweis. Es ist daher notwendig, Zeugen zu benennen, die über den Fragepunkt sachdienliche Aussagen machen können. Auch Dokumente können für die Wahrheitsfindung von Bedeutung sein. Alle Parteien und Zeugen werden einzeln vernommen. Über die Aussagen wird ein Protokoll geführt. Eine Gegenüberstellung oder eine persönliche Begegnung vor dem Gericht ist nicht zwingend vorgesehen.
6. Die Gerichtsgebühren sind gering und gehen zu Lasten der klagenden Partei. (Sie betragen zur Zeit in der Diözese Basel bei der ersten Instanz Fr. 400.- und bei der zweiten Instanz Fr. 200.-. Zum Vergleich die Kosten im Erzbistum Köln: Erste Instanz DM 100.-, in der Berufungsinstanz DM 35.- und 70.-.) Unter entsprechenden Voraussetzungen bzw. in einer wirklichen Notlage kann auf Antrag Prozeßkostenhilfe gewährt werden.
7. Der Prozeß beginnt mit der Einreichung der Klageschrift von seiten einer Partei beim zuständigen kirchlichen Ehegericht (Offizialat). Die Klageschrift muß die Personalien der Ehepartner, ihren gegenwärtigen Wohnort sowie den Ort und Tag der zivilen und der kirchlichen Trauung enthalten. In der Klageschrift muß mindestens ein kirchenrechtlich anerkannter und zur Zeit der Eheschließung wirksamer Nichtigkeitsgrund angegeben werden. Ebenso sind in der Regel mindestens zwei Zeugen anzugeben. Zur Feststellung des Personenstandes sind der Klageschrift beglaubigte Kopien der Trauungsurkunden, eines eventuellen Scheidungsurteils und Unterlagen über eine eventuelle neue Zivilehe beizulegen.
8. Nach Eingang der Klage werden die Richter und die übrigen Gerichtspersonen berufen, die beim Verfahren mitwirken. Die Parteien erhalten die Möglichkeit, gegen einzelne Personen wegen Befangenheit einen zu begründenden Einspruch zu erheben. Das Gericht beschließt sodann über die Annahme oder Ablehnung der Klage.
9. Ist die Klage angenommen, erfolgt die Streiteinlassung, wobei der Streitgegenstand in Fragen vom Gericht festgelegt und von den Parteien beantwortet wird.
10. Danach beginnt die Beweiserhebung durch den Untersuchungsrichter bzw. den Gerichtsvorsitzenden. Sache des Klägers und nicht in erster Linie des Gerichts ist es, die erforderlichen Beweise beizubringen. Soweit es sich um die Feststellung des wahren Sachverhalts handelt, unterstützt das Gericht beide Parteien. Die Parteien müssen sich selbst um die Beweismittel bemühen, besonders darum, daß Zeugen pünktlich und bereitwillig zur Vernehmung erscheinen. Hiervon hängt weitgehend die Dauer des Prozeßverfahrens ab. Parteien und Zeugen werden einzeln vernommen. Das Gericht ist verpflichtet, aus Gründen der Gerechtigkeit auch die nichtklagende Partei zu hören. Lehnt diese eine Vernehmung ab, so muß sie damit rechnen, daß sie für "prozeßabwesend" erklärt und das Verfahren ohne sie weitergeführt wird. Diese Partei kann dann auf das Verfahren keinen Einfluß mehr nehmen, also keine eigenen Zeugen benennen und keine Einsicht in die Akten nehmen. Eine spätere Beteiligung gibt ihr allerdings diese Rechte wieder zurück.
11. Nach Abschluß der Beweiserhebung erfolgt die Aktenoffenlegung. Beide Parteien, soweit sie mitgewirkt haben, besitzen das Recht der Akteneinsicht. Sie können zu der Beweiserhebung Stellung nehmen und gegebenenfalls auch noch neue Beweisanträge stellen. Andere Personen erhalten keine Akteneinsicht, da die Nichtigkeitsprozesse nicht öffentlich sind.
12. Nach Ablauf der Frist für die Akteneinsicht erfolgt der Aktenschluß, mit dem die Beweiserhebung abgeschlossen wird. Danach nimmt der Ehebandverteidiger zur Beweislage Stellung. Sein Votum wird den Parteien mitgeteilt, die sich dazu äußern und weiteres Beweismaterial anbieten können. Dem Ehebandverteidiger steht das Schlußwort zu.
13. Anschließend erstellen die drei Richter unabhängig voneinander ihre Gutachten. Bei der Schlußsitzung fällen sie nach gemeinsamer Beratung das Urteil. Wird die Ehenichtigkeit ausgesprochen, dann wird den Parteien klargemacht, daß eine durch falsche Angaben oder auch gar durch Meineid erschlichene Ehenichtigkeitserklärung unwirksam ist und bleibt. Menschen hat man dann zwar getäuscht, aber nicht Gott, vor dem die Ehe eingegangen wurde.
14. Das Urteil wird durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift an die Parteien verkündet. Wird eine Ehe für nichtig erklärt, so geht das ganze Dossier von Amtes wegen an das Gericht der 2. Instanz als Berufungsgericht, das die Entscheidung prüfen muß. Falls das erstinstanzliche Urteil bestätigt wird, erhalten die Parteien die Mitteilung, daß die beklagte Ehe einer eventuellen neuen kirchlichen Eheschließung nicht mehr im Wege steht. Die Ehelichkeit der Kinder aus dieser für nichtig erklärten Ehe wird davon nicht berührt, sie gelten in der Regel für den kirchlichen Bereich weiterhin als ehelich.
15. Lautet jedoch das Urteil: "Es steht nicht fest, daß diese Ehe nichtig ist", kann die sich beschwert fühlende Partei Berufung einlegen und zwar innerhalb von 15 Tagen. Diese Berufung ist innerhalb Monatsfrist auch bei der zweiten Instanz, dem Berufungsgericht, einzureichen und nach Möglichkeit auch näher zu begründen. Eine Berufung gegen zwei gleichlautende Urteile ist nur möglich, wenn neue und schwerwiegende Gründe geltend gemacht werden.